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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 233 - 250, Viertes Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften/§§ 233 - 245f, Erster Teil - Überleitungsvorschriften/
Dokument
§ 239 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Erster Teil – Überleitungsvorschriften
§ 239 BauGB – Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung ( § 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 233 - 250, Viertes Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften/§§ 233 - 245f, Erster Teil - Überleitungsvorschriften/
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