Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 19 - 22a, V. Abschnitt - Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild/
Dokument
§ 19a BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht
V. Abschnitt – Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
§ 19a BJagdG – Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 19 - 22a, V. Abschnitt - Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142036,24
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142036,24