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§ 15 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremBG – Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung

(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben, so soll diese als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung nach diesem Gesetz anerkannt werden. Wird eine Befähigung nach Satz 1 nicht anerkannt, kann der Bewerberin oder dem Bewerber die Gelegenheit gegeben werden, sie durch Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zu erwerben.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz nur dann, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 13 - 26, Abschnitt 3 - Laufbahnen/
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