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§ 28 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremNatSchG – Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz (1)

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 27 trifft die oberste Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen

  1. 1.
    zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
  2. 2.
    zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten, erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNatSchG,HB - Naturschutzgesetz/§§ 27 - 33, Abschnitt 5 - Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten/
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