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§ 48 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Organisation

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BremNatSchG – Ausnahmen, Befreiungen (1)

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von der obersten Naturschutzbehörde und von den unteren Naturschutzbehörden, sofern diese in den Rechtsverordnungen hierzu ermächtigt worden sind, auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. 1.

    die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

    1. a)

      zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

    2. b)

      zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

  2. 2.

    überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EWG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) nicht entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen und nach § 55 Abs. 1 weitergeltenden Rechtsverordnungen.

(3) Nicht mehr schutzwürdige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile können von Amts wegen aus dem Schutz ausgenommen werden. Dasselbe gilt für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen.

(4) Auf Antrag kann von den Verboten des § 22a Abs. 1 und 2 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope und des Gewässers oder Gewässerufers ausgeglichen werden können oder
  2. 2.
    während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des § 22a entstanden ist. § 26c ist zu beachten.

Über die Zulassung einer Ausnahme nach Satz 1 entscheidet die untere Naturschutzbehörde nach Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde, wenn nicht wegen der beabsichtigten Zulassung eines Vorhabens auch eine Entscheidung nach Absatz 1 durch die oberste Naturschutzbehörde zu treffen ist; in diesen Fällen entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.

(5) Bedarf ein Vorhaben neben einer Befreiung nach Absatz 1 auch einer Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes, so entscheidet dieselbe Naturschutzbehörde auch über die Befreiung nach Absatz 1.

(6) Soweit die zuständige Naturschutzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 eine Befreiung vom Biotopschutz im Sinne des § 22 a Abs. 1 und 2 erteilt, ordnet sie Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung an.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNatSchG,HB - Naturschutzgesetz/§§ 39 - 48a, Abschnitt 8 - Organisation/
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