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§ 107 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Kosten; Sachleistungen

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 107 NPOG – Entschädigung für Sachleistungen

(1) 1Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 106 Abs. 1 Vermögensnachteile, so hat das Land auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. 2Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32, 34 und 76 bis 78 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58, 61 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPOG,NI - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz/§§ 105 - 108, Zehnter Teil - Kosten; Sachleistungen/
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