Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2, 3, 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.




§ 2 BB-NMitglOG – Aufwandsentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft, erhalten eine monatliche im Voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.




§ 3 BB-NMitglOG

(weggefallen)




§ 4 BB-NMitglOG – Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.




§ 5 BB-NMitglOG – Höhe der Aufwandsentschädigung (1)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt fünfzehn vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes. Für die Anpassung der Aufwandsentschädigung gilt § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 489)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsentschädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach beträgt ab 1. Juli 2023

-die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft876,57 Euro



§ 6 BB-NMitglOG

(weggefallen)




§ 6a BB-NMitglOG

(weggefallen)




§ 7 BB-NMitglOG

(weggefallen)




§ 8 BB-NMitglOG – Reisekostenentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft haben Anspruch auf Reisekostenvergütung. Sie bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz.

(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.




§ 9 BB-NMitglOG – Fraktionen

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, die sich ausschließlich aus nur der Stadtbürgerschaft angehörenden Mitgliedern zusammensetzen, mit der Maßgaben entsprechend, dass die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen in entsprechender Anwendung von § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.




§ 10 BB-NMitglOG – Begriffsbestimmung

Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.




§ 11 BB-NMitglOG – In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.