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§ 52 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Landtagsverwaltung

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LTG – Landtagsverwaltung

(1) Die Landtagsverwaltung ist eine Oberste Landesbehörde. Ihre Aufgabe ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Landtagssitzungen, die Entgegennahme von Vorlagen, Anfragen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung.

(2) Der Direktor beim Landtag ist der ständige Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung. Er hat in dieser Eigenschaft Zutritt zu den Sitzungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§ 52, VII. Abschnitt - Landtagsverwaltung/
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