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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LTG,SL - Landtagsgesetz/§ 52, VII. Abschnitt - Landtagsverwaltung/
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§ 52 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
VII. Abschnitt – Landtagsverwaltung
§ 52 LTG – Landtagsverwaltung
(1) Die Landtagsverwaltung ist eine Oberste Landesbehörde. Ihre Aufgabe ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Landtagssitzungen, die Entgegennahme von Vorlagen, Anfragen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung.
(2) Der Direktor beim Landtag ist der ständige Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung. Er hat in dieser Eigenschaft Zutritt zu den Sitzungen.
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