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Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Abschnitt II – Disziplinarmaßnahmen
§ 14 SDO
(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter zu einem Dienstherrn, auf den das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist, gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verlieren der Beamte und seine Hinterbliebenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch die Ansprüche und Anwartschaften aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.
(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDO,SL - DisziplinarO/§§ 6 - 14, Abschnitt II - Disziplinarmaßnahmen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186183,15
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