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§ 41 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

5. – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammer

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SDO

(1) Der Minister des Innern stellt für jeweils vier Kalenderjahre eine Liste auf, aus der die Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Der Minister des Innern übersendet die Listen dem Disziplinarsenat und der Disziplinarkammer.

(2) Aus den in den Listen genannten Beamten, die vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats nicht ausgelost worden sind (§ 46 Abs. 2), werden durch den Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die Dauer von vier Jahren rechtskundige und andere Beamtenbeisitzer ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. Über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis.

(3) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 3 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 2 Satz 1 vorzunehmen.

(4) Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDO,SL - DisziplinarO/§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren/§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte/§§ 40 - 45, a) - Disziplinarkammer/