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§ 42 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

5. – Disziplinargerichte → a) – Disziplinarkammer

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SDO

(1)

Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
  5. 5.
    in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten oder dessen Teilnehmer mitgewirkt hat,
  6. 6.
    Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.

Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDO,SL - DisziplinarO/§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren/§§ 38 - 46, 5. - Disziplinargerichte/§§ 40 - 45, a) - Disziplinarkammer/