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§ 28 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SFischG – Jugendfischereischein

(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 27 - 35, Sechster Abschnitt - Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein/