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§ 29 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SFischG – Gültigkeitsdauer

(1) Der Fischereischein wird

  1. 1.
    als Jahresfischereischein oder als Jugendfischereischein für ein Kalenderjahr,
  2. 2.
    als Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung gleich.

(3) Der Fischereischein ist nach einem von der Fischereibehörde bestimmten Muster zu erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 27 - 35, Sechster Abschnitt - Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein/
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