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§ 30 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 SFischG – Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist

  1. 1.
    für Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt sowie der Fischereiverband Saar,
  2. 2.
    für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will sowie der Fischereiverband Saar.

(2) Vor der Versagung oder der Erklärung der Ungültigkeit eines Fischereischeins ist der Fischereiverband Saar zu hören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 27 - 35, Sechster Abschnitt - Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein/
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