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§ 3 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SFischG – Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen

(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Die Fischereibehörde bestimmt die Art der Absperrung.

(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekannt zu geben; dabei ist die Bekanntgabe des Antrags mit dem Hinweis zu verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/