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§ 4 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 LPflegEG – Allgemeine Voraussetzungen der öffentlichen Förderung

(1) Förderfähig nach Maßgabe der §§ 5 und 6 sind im Bereich der teilstationären und der vollstationären Pflege betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung sowie betriebsnotwendige Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern (Nutzungsentgelte).

(2) Fördermittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes nur bewilligt, soweit und solange

  1. 1.
    bei der Einzelförderung nach § 5 die beabsichtigte Maßnahme der Erreichung der Ziele der Landespflegeplanung dient,
  2. 2.
    bei der Einzelförderung nach § 5 die haushaltsmäßige Finanzierung sichergestellt ist und
  3. 3.
    die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag nach den §§ 72 und 73 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung und eine Vereinbarung über die Pflegevergütung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung vorliegen oder deren Abschluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/