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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEntG,HB - Enteignungsgesetz/
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§ 8 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 8 BremEntG
Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 157 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2-4 sowie 158-171 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEntG,HB - Enteignungsgesetz/
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