Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 8 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEntG
Referenz: 214-a-1

§ 8 BremEntG

Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 157 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2-4 sowie 158-171 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEntG,HB - Enteignungsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.