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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/JVKostG Bln,BE - Justizverwaltungskostengesetz/
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§ 8 JVKostG Bln
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Landesrecht Berlin
§ 8 JVKostG Bln
Die Behörde kann ausnahmsweise von der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung von Abschriften oder Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter (siehe Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses) absehen, wenn die Erteilung Zwecken dient, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
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