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Art. 13f BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IIIa. Abschnitt – Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen, Biotopverbund

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 13f BayNatSchG – Biotopverbund; Arten- und Biotopschutzprogramm (1)

(1) Auf mindestens 10 v.H. der Landesfläche soll ein Netz verbundener Biotope eingerichtet und dauerhaft erhalten werden, um die Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern und die hierfür erforderlichen funktionsfähigen ökologischen Wechselbeziehungen zu bewahren, wiederherzustellen und zu entwickeln.

(2) 1Das landesweite Netz verbundener Biotope besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen (Biotopverbundbestandteile). 2Biotopverbundbestandteile sind:

  1. 1.
    Nationalparke und Naturschutzgebiete,
  2. 2.
    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete,
  3. 3.
    gesetzlich geschützte Biotope,
  4. 4.
    weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten,

wenn sie geeignet sind, die Zielsetzung des Biotopverbunds zu verwirklichen. 3Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen, Uferzonen und Auenbereiche sind als Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiter zu entwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(3) Die Biotopverbundbestandteile sind durch langfristige Vereinbarungen, Förderprogramme, Schutzgebietsausweisungen, planungsrechtliche Festlegungen, die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder andere geeignete Maßnahmen dauerhaft zu sichern.

(4) 1Fachliche Grundlage für die Auswahl der Biotopverbundbestandteile ist insbesondere das Arten- und Biotopschutzprogramm. 2Es enthält

  1. 1.
    die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Arten- und Biotopschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensräume,
  2. 2.
    die zu deren Schutz, Pflege und Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.

3Das Arten- und Biotopschutzprogramm unterliegt als Fachkonzept der ständigen Fortentwicklung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayNatSchG 2005,BY - Bayerisches Naturschutzgesetz/Art. 13b - 13f, IIIa. Abschnitt - Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen, Biotopverbund/
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