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Art. 52 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VIII. Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 52 BayNatSchG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 5 Satz 1 einen Eingriff nicht einstellt oder entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 6 Satz 2 einen Eingriff vornimmt oder fortsetzt,
  2. 2.
    entgegen Art. 13d Abs. 1 eine Maßnahme vornimmt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13d Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. 3.
    den Vorschriften einer nach Art. 7, 8 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 oder Art. 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
  4. 4.
    einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 9 Abs. 5, Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5, Art. 48 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach Art. 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen Art. 48 Abs. 3 Veränderungen in einem geplanten Naturschutzgebiet vornimmt oder
  6. 6.
    einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Gestattung, wenn die Auflage auf diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beruht, nicht nachkommt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    entgegen Art. 6d Satz 1 den Einsatz von Grabenfräsen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen Art. 6d Satz 3 Grabenfräsen einsetzt,

  2. 2.

    den Vorschriften des Art. 13e Abs. 1 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    den in Art. 15 Abs. 1 bis 3 zum Schutz von Pflanzen und Tieren erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen Art. 17 Abs. 1 Pflanzen gebietsfremder Arten oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,

  5. 5.

    den für nach Art. 18 Abs. 1 besonders geschützten Arten geltenden Verboten zuwiderhandelt,

  6. 6.

    den Vorschriften einer auf Grund des Art. 18 Abs. 2 oder Art. 26 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

  7. 7.

    entgegen Art. 20a Abs. 2 Satz 1 die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb eines Tiergeheges nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 20a Abs. 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt,

  8. 8.

    entgegen Art. 20b Abs. 2 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nach Art. 20b Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt,

  9. 9.

    bei Ausübung des Rechts nach Art. 21

    1. a)

      Grundstücke verunreinigt oder beschädigt oder

    2. b)

      entgegen Art. 33a Abs. 1 Sachen zurücklässt,

  10. 10.

    einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 26 zuwiderhandelt,

  11. 11.

    die Errichtung von Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz 2 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder durch sonstige Maßnahmen die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 22 Abs. 1 und 2 beeinträchtigt.

(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 4 bis 8, 9 Buchst. a fahrlässig handelt.

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.
    entgegen Art. 25 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,
  2. 2.
    auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt, oder soweit die Wege dafür ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt,
  3. 3.
    auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt, oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,
  4. 4.
    gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt,
  5. 5.
    entgegen Art. 50 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich Anzeige erstattet,
  6. 6.
    entgegen Art. 50 Abs. 2 als Grundstückseigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter oder Unternehmer von Maßnahmen zur Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen nicht unverzüglich Anzeige erstattet oder den Fund nicht in seinem bisherigen Zustand belässt.

(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 oder 3 der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden, findet § 25a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Soweit Rechtsverordnungen und Anordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf Bußgeldvorschriften des Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 1978 (GVBl S. 678), verweisen, treten die entsprechenden Bußgeldvorschriften der Absätze 1 bis 4 an deren Stelle.

(7) Sind Rechtsverordnungen oder Anordnungen über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile und Grünbestände auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erlassen worden, so können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, auch wenn eine Verweisung auf eine dem Abs. 1 Nr. 3 entsprechende frühere Bußgeldvorschrift fehlt; Art. 55 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayNatSchG 2005,BY - Bayerisches Naturschutzgesetz/Art. 52 - 53, VIII. Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten/