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§ 7 BerlAVG
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlAVG
Gliederungs-Nr.: 7102-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 BerlAVG – Umweltverträgliche Beschaffung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2020 durch Artikel 6 Satz 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276). Zur weiteren Anwendung s. § 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276).

(1) Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Leistungsanforderungen soll umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten, Materialien und Verfahren der Vorzug gegeben werden. Auftraggeber haben im Rahmen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen möglichst vermieden werden. Dies umfasst das Recht und die Pflicht, bei der Bedarfsermittlung, der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagserteilung Anforderungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 aufzustellen und angemessen zu berücksichtigen sowie für die Auftragsausführung ergänzende Verpflichtungen auszusprechen.

(2) Bei der Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote im Sinne von § 97 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch die vollständigen Lebenszykluskosten des Produkts oder der Dienstleistung zu berücksichtigen.

(3) Der Senat wird nach Vorlage durch die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit der für das Vergabewesen zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Verwaltungsvorschriften für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge zu konkretisieren und verbindliche Regeln aufzustellen, auf welche Weise die Anforderungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung, der Zuschlagserteilung und der ergänzenden Verpflichtungen zur Ausführung zu berücksichtigen sind. Durch Verwaltungsvorschrift soll auch bestimmt werden, in welcher Weise die vollständigen Lebenszykluskosten eines Produkts oder einer Dienstleistung im Sinne von Absatz 2 zu ermitteln sind. Die Verwaltungsvorschriften sollen spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlAVG 2010,BE - Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz/