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§ 13a AbfAEV
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfAEV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13a AbfAEV – Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförderer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn

  1. 1.

    eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht möglich ist oder

  2. 2.

    eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.