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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./
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Art. 37 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
III. – Der Senat.
Art. 37 Verf
(1) Bei Beendigung der Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters oder bei Rücktritt des Senats führt der Senat die Geschäfte bis zur Wahl einer neuen Ersten Bürgermeisterin oder eines neuen Ersten Bürgermeisters weiter. Auf ihr oder sein Ersuchen führen die Senatorinnen und Senatoren bis zur Berufung und Bestätigung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger die Geschäfte weiter.
(2) Bei Rücktritt einzelner Senatorinnen oder Senatoren entscheidet der Senat, ob sie die Geschäfte bis zur Berufung und Bestätigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzuführen oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./
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