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Art. 29 MontÜbk
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kapitel III – Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes

Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Normgeber: International
Redaktionelle Abkürzung: MontÜbk
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Staatsvertrag

Art. 29 MontÜbk – Grundsätze für Ansprüche

Bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern kann ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und welche Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer derartigen Klage ist jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadensersatz ausgeschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MontÜbk - Montrealer Übereinkommen/Art. 17 - 37, Kapitel III - Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes/
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