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Art. 10 MontÜbk, Haftung für die Angaben in den Urkunden
Normgeber: International, Gilt ab: 28.06.2004
Kapitel II – Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung ...
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Art. 11 MontÜbk, Beweiskraft der Urkunden
Normgeber: International, Gilt ab: 28.06.2004
Kapitel II – Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung ...
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Art. 12 MontÜbk, Verfügungsrecht über die Güter
Normgeber: International, Gilt ab: 28.06.2004
Kapitel II – Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung ...
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Art. 13 MontÜbk, Ablieferung der Güter
Normgeber: International, Gilt ab: 28.06.2004
Kapitel II – Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung ...
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Art. 14 MontÜbk, Geltendmachung der Rechte des Absenders und des Empfängers
Normgeber: International, Gilt ab: 28.06.2004
Kapitel II – Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung ...
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Art. 15 MontÜbk, Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten
Normgeber: International, Gilt ab: 28.06.2004
Kapitel II – Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung ...
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Art. 16 MontÜbk, Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden
Normgeber: International, Gilt ab: 28.06.2004
Kapitel II – Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung ...
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Art. 17 MontÜbk, Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reise...
Normgeber: International, Gilt ab: 28.06.2004
Kapitel III – Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Normgeber: International Redaktionelle ...
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Art. 18 MontÜbk, Beschädigung von Gütern
Normgeber: International, Gilt ab: 28.06.2004
Kapitel III – Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Normgeber: International Redaktionelle ...