NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 9 AbfBeauftrV
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Anforderungen an Abfallbeauftragte

Titel: Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfBeauftrV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 AbfBeauftrV – Fachkunde

(1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte

  1. 1.

    auf einem Fachgebiet, dem die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle hinsichtlich der Anlagen- oder Verfahrenstechnik oder der Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,

    1. a)

      ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,

    2. b)

      eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder

    3. c)

      eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,

  2. 2.

    während einer einjährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse erworben hat über

    1. a)

      die Anlage, den Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle, für die der Abfallbeauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, Betriebe oder Rücknahmesysteme, die im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Abfallbeauftragten vergleichbar sind,

    2. b)

      die Vermeidung und die Bewirtschaftung der in der Anlage, in dem Betrieb oder dem Rücknahmesystem anfallenden Abfälle und

    3. c)

      die hergestellten Erzeugnisse sowie

  3. 3.

    an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat.

(2) Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 vermittelt werden, teilnimmt.

(3) Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur Bestellung Verpflichteten bei der Bestellung und wenn eine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen erforderlich ist, folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    ein Nachweis der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und

  3. 3.

    eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2.

Der zur Bestellung Verpflichtete hat die Unterlagen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.


Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAÜG
Gliederungs-Nr.: 826-30-2
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets
(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)

Vom 25. Juli 1991 ( BGBl. I S. 1606 ,  1677 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
  
Geltungsbereich 1
Grundsätze der Überführung 2
Versicherter Personenkreis 3
Überführung in die Rentenversicherung 4
Pflichtbeitragszeiten 5
  
Zweiter Abschnitt  
  
Art der Überführung in die Rentenversicherung 6
Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts 7
Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten 8
Auszahlung von Versorgungsleistungen 9
  
Dritter Abschnitt  
  
Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen 10
Anpassung von Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung 11
(weggefallen) 12
Einstellung von Leistungen 13
Übergangsregelungen 14
Weitergeltung von Bescheiden 14a
Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden 14b
Erstattung von Aufwendungen 15
Verordnungsermächtigung 16
Sozialgerichtsverfahren 17
Bußgeldvorschriften 18
  
Anlagen  
  
Zusatzversorgungssysteme Anlage 1
Sonderversorgungssysteme Anlage 2
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1 Anlage 3
(weggefallen) Anlage 4
Mindestgrenze nach § 6 Abs. 2 Anlage 5
Jahreshöchstverdienst nach § 7 Anlage 6
(weggefallen) Anlage 7
(weggefallen) Anlage 8
(1) Red. Anm.:

Artikel 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606)


§§ 1 - 5, Erster Abschnitt

§ 1 AAÜG – Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet ( § 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ) erworben worden sind. 2Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.


§ 2 AAÜG – Grundsätze der Überführung

(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.

(2) 1Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt. 2Vom 1. Januar 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

(2a) 1Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. Juni 1993 überführt. 2Vom 1. Juli 1993 an sind die Regelungen der Versorgungssysteme unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben.


§ 3 AAÜG – Versicherter Personenkreis

1Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Personen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungssystem angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . 2Versicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Personen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erweiterte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet sinngemäß.


§ 4 AAÜG – Überführung in die Rentenversicherung

(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

  1. 1.
    Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,
  2. 2.
    zusätzliche Altersversorgung und
  3. 3.
    zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.

(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:

  1. 1.
    Invalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
  2. 2.
    Altersrente und
  3. 3.
    Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente.

(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet berechnete Rente behandelt. 2Dabei gelten

  1. 1.
    Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
  2. 2.
    Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
  3. 3.
    Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.

(4) 1Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem

  1. 1.
    Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,
  2. 2.
    Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt,

höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 , um 6,84 vom Hundert zu erhöhen und solange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Rente diesen Betrag erreicht. 2Satz 1 gilt nur, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. 3Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. 4Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert. 5Hierfür werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet, indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. 6Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den Monatsbetrag der nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht. 7Die Sätze 1 bis 6 sind auch bei Beginn einer Rente wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung der Sätze 1 bis 6 oder des § 307b Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden ist.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939). Sätze 3 bis 6 eingefügt durch G vom 27. 7. 2001 (a. a. O.); bisheriger Satz 3 wurde Satz 7. Satz 7 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674); neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (a. a. O.).

(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.


§ 5 AAÜG – Pflichtbeitragszeiten

(1) 1Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. 2Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

Absatz 1 Satz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst ( § 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ) zu Grunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) 1Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. 2Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4 .

Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§§ 6 - 9, Zweiter Abschnitt

§ 6 AAÜG – Art der Überführung in die Rentenversicherung

(1) 1Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst ( § 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu Grunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2.700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3.000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag von 3.400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. 3Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67  und  68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939). Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

  1. 1.

    Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,

  2. 2.

    Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,

  3. 3.

    Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,

  4. 4.

    Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,  (1)

  5. 5.

    Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,

  6. 6.

    Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,

  7. 7.

    Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,

  8. 8.

    Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,

  9. 9.

    Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,

ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1672).

(3) (weggefallen)

(4) 1Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. 2Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. 3Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zu Grunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 .

Absatz 4 gestrichen durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674); bisherige Absätze 5 bis 6a wurden Absätze 4 bis 6. Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(5) 1Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. 2Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. 3Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3 , in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1824). Satz 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Absatz 6 eingefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(7) 1Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. 2Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) 1Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Absatz 8 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 4. August 2010 (BGBl. I S. 1157)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1672) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 7 AAÜG – Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts

(1)

(1) 1Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu Grunde gelegt. 2Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939). Satz 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 gestrichen durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.

Absatz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207); bisheriger Wortlaut des § 7 wurde Absatz 1.

(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätigkeit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.

Absatz 3 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 944)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    § 7 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6 ) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 2207) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
  2. 2.
    § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


§ 8 AAÜG – Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten

(1) 1Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. 2Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. 3Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. 4Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. 5Diese haben dem Versorgungsträger

  1. 1.
    über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
  2. 2.
    auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.

6Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. 7Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Satz 3 eingefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5; geändert durch G vom 11. 11. 1996 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (a. a. O.).

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

Absatz 2 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. 2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

  1. 1.
    die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und
  2. 2.
    die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2 .

Absatz 4 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038), 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummer 2 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (a. a. O.).

(5) 1Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. 2Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(6) 1Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der auf Grund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. 2Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . 3 § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ( BGBl. I S. 4621 ) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. 4Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägem der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. 5Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15 , wenn sie auf Grund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

Absatz 6 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Sätze 3 bis 5 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(7) 1Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. 2 § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

Absatz 7 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(8) 1Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, dass der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. 2Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

Absatz 8 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).


§ 9 AAÜG – Auszahlung von Versorgungsleistungen

(1) 1In die Rentenversicherung werden nicht überführt:

  1. 1.

    Ansprüche auf Versorgungen auf Grund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf

    1. a)

      Übergangsrente,

    2. b)

      Vorruhestandsgeld,

    3. c)

      Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und

    4. d)

      befristete erweiterte Versorgung.

  2. 2.

    Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten.

  3. 3.

    Ansprüche auf Elternrenten.

2Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. 3Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311).

(2) 1Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. 2Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird auf Grund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. 2Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erlässt die erforderlichen Verwaltungsakte. 3Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311).


§§ 10 - 18, Dritter Abschnitt

§ 10 AAÜG – Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen  (1)

(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  1. 1.
    für Versichertenrenten auf 2.010 DM,
  2. 2.
    für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM,
  3. 3.
    für Vollwaisenrenten auf 804 DM und
  4. 4.
    für Halbwaisenrenten auf 603 DM.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207) und 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. 2§ 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind. 3Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939). Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.

(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.

(5) 1Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. 2Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. 3Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Bescheides ist nicht erforderlich. 4 § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207) und 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Satz 2 eingefügt durch G vom 18. 12. 1991 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 944)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    § 7 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6 ) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 2207) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
  2. 2.
    § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 1606, 1677) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.


§ 11 AAÜG – Anpassung von Versorgungsleistungen auf Grund vorzeitiger Entlassung

(1) 1Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen auf Grund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  1. a)
    Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 jeweils maßgebenden Höchstbeträge,
  2. b)
    Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.

2Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden auf diese Versorgungsleistungen angerechnet. 3 § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a geändert durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305).

(2) (1)  1Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. 2 § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305).

Absätze 3a und 3b eingefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(3a) 1Der Versorgungsträger soll den Berechtigten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. 2Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des Monats, in dem die Frist abläuft. 3Der Anspruch lebt wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte den Antrag stellt. 4Er lebt rückwirkend wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente nicht erfüllt waren. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die Voraussetzungen für eine höhere Rente als die bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.

(3b) 1Ist dem Berechtigten

  1. 1.
    eine Rente wegen Alters zuerkannt und
  2. 2.
    erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderte Monatsbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung der Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat nach Einkommensanrechnung entfallenden Betrags der um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verminderten Versorgungsleistung,

leistet der Versorgungsträger im Anschluß an den Bezug der Versorgungsleistung für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungsleistung einen Ausgleichsbetrag. 2Dieser wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungsleistung sonst zugestanden hätte; § 3 Satz 1 Nr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht anzuwenden. 3Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt neu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich der Monatsbetrag der Rente wegen geänderten Hinzuverdienstes verändert. 4Im übrigen sind die §§ 18b bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhestandsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte Versorgung gewährt wird.

(5) 1Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenteilrenten werden begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 . 2Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art werden solche Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen nicht gewährt. 3Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungsleistung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich als Vollrente ergeben würde; Satz 2 ist anzuwenden. 4Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038). Satz 2 geändert und Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305).

(5a) 1Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. Dezember 1996. 2Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Satz 2 neugefasst durch G vom 19. 6. 2006 (BGBl I S. 1305).

(6) 1Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5 nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. 2Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchstbeträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.

(7) 1Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten Versorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten jeweils bis zum In-Kraft-Treten einer für sie geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe fort, dass anrechnungsfrei derjenige Betrag ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. 2Dieser Betrag nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1 teil.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(8) 1Besteht Anspruch auf eine modifizierte Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 , wird die Übergangsrente nur in der Grundform geleistet. 2Satz 1 ist vor anderen Regelungen für die Übergangsrente anzuwenden.

Absatz 8 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 10. März 2002 (BGBl. I S. 1087)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001 - 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.
    § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1606, 1677) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit auf Grund der in der Vorschrift angeordneten Anrechnung die Dienstbeschädigungsteilrente wegfällt.
  2. 2.
    § 11 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1674) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach Dienstbeschädigungsteilrenten nicht gewährt werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


§ 12 AAÜG

(weggefallen)


§ 13 AAÜG – Einstellung von Leistungen

(1) Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt:

  1. 1.
    Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 , wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet gezahlt wird,
  2. 2.
    Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2 ,
  3. 3.
    Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990.

Absatz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Nummer 3 neugefasst durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207).

(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 , die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.

Absatz 2 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207); bisheriger Wortlaut des § 13 wurde Absatz 1. Geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).

(3) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. 2Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Bescheides ist nicht erforderlich. 3 § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).


§ 14 AAÜG – Übergangsregelungen für Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27

Neugefasst durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).

(1) 1Bei der Überführung der in einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem neu berechnet. 2Dies gilt auch für Renten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch , die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem nicht bestand.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberechnung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Entstand der Anspruch auf die überführte Leistung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu berechnen. 2 § 4 Abs. 4 findet Anwendung. 3Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monatsbetrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(4) 1Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch , nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1 Satz 1 neu zu berechnen. 2Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neuberechnung der Rente für die Feststellung des Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).


§ 14a AAÜG – Weitergeltung von Bescheiden

Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

Eingefügt durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1672).


§ 14b AAÜG – Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden

Bescheide zur Überführung von Ansprüchen oder Anwartschaften aus Versorgungssystemen nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide über die Feststellung von Ansprüchen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch , denen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die am 23. Juni 2004 unanfechtbar waren und die auf § 6 Abs. 2 , 3 dieses Gesetzes in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) oder des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) beruhen, können insoweit nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. Juni 2004 zurückgenommen werden.

Eingefügt durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1672).


§ 15 AAÜG – Erstattung von Aufwendungen

(1) 1Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten, die ihr auf Grund der Überführung nach diesem Gesetz entstehen. 2Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Vorschüsse zu zahlen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. 2Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 6. 10. 2020 (BGBl I S. 2072).

(3) 1Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwenden, die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach den §§ 9  und  11 entstehen. 2Die dem Bund für diese Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung durch und setzt die Vorschüsse fest. 2Es stellt darüber hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest, in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. 3Die erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).


§ 16 AAÜG – Verordnungsermächtigung

(1) (weggefallen)

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen. 2Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe eine pauschale Erstattung vorgesehen werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038), geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(3) Es werden ermächtigt

  1. 1.

    das Bundesministerium der Verteidigung für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 ,

  2. 2.

    das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4 ,

  3. 3.

    das Bundesministerium der Finanzen für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund, Umfang und Durchführung einer Kürzung oder eines Ruhens von Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 und 11 bei Erwerbseinkommen und berücksichtigungsfähigen Erwerbsersatzeinkommen, die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen zu regeln.

Absatz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 1991 (BGBl I S. 2207). Nummer 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304). Nummer 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a.a.O.) und 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328). Nummer 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a.a.O.).

Zu § 16: Vgl. AAÜG-Erstattungsverordnung , Sonderversorgungsleistungsverordnung .


§ 17 AAÜG – Sozialgerichtsverfahren

Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.


§ 18 AAÜG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

  2. 2.

    entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versorgungsträger. 2Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Deutschen Rentenversicherung Bund, wenn sie als Versorgungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2 § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Anhang

Anlage 1 AAÜG – Zusatzversorgungssysteme

  1. 1.

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950.

  2. 2.

    Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

  3. 3.

    Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

  4. 4.

    Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951.

  5. 5.

    Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952.

  6. 6.

    Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979.

  7. 7.

    Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

  8. 8.

    Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

  9. 9.

    Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.

  10. 10.

    Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.

  11. 11.

    Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

  12. 12.

    Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.

  13. 13.

    Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

  14. 14.

    Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

  15. 15.

    Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

  16. 16.

    Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989.

  17. 17.

    Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.

  18. 18.

    Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.

  19. 19.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971.

  20. 20.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.

  21. 21.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar 1972.

  22. 22.

    Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB, eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.

  23. 23.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

  24. 24.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

  25. 25.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

  26. 26.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

  27. 27.

    Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1968.

Zu Anlage 1: Geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).


Anlage 2 AAÜG – Sonderversorgungssysteme

  1. 1.

    Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.

  2. 2.

    Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953.

  3. 3.

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. November 1970.

  4. 4.

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953.

Zu Anlage 2: Geändert durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674).


Anlage 3 AAÜG – Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1

Kalenderjahrallgemeine
Rentenversicherung
Betrag in DM
Knappschaftliche
Rentenversicherung
Betrag in DM
   
19507.250,038.458,36
19516.855,847.998,48
1.1.-31.8.19526.781,587.911,84
1.9.-31.12.19528.476,9711.302,63
19538.605,8511.474,47
19548.836,8511.782,03
19558.445,9511.261,26
19568.160,3010.880,41
19578.122,0110.829,35
19588.187,7710.917,03
19598.857,7211.072,15
19608.907,5210.479,43
19618.727,9810.667,53
19628.665,1510.033,44
19638.780,2710.536,33
19649.060,9611.532,13
19659.313,1511.641,44
19669.739,0411.986,52
196710.548,1312.808,44
196811.703,7513.898,20
196911.777,6113.856,01
197011.443,7113.350,99
197111.127,3813.469,99
197211.610,2313.821,70
197311.676,6114.215,00
197411.787,3614.616,32
197512.789,2815.529,84
197613.604,4516.676,42
197714.395,0917.782,17
197815.351,1019.085,16
197916.143,1419.371,76
198016.149,7119.610,36
198116.690,9020.484,29
198217.544,4121.650,54
198318.389,6822.435,41
198418.975,2223.354,11
198519.559,9024.268,77
198620.383,4025.115,26
198721.015,1226.176,72
198822.235,2627.052,90
198922.641,5127.837,92
1.1.-30.6.199024.619,6530.481,48

Zu Anlage 3: Geändert durch V vom 19. 12. 1991 (BGBl I S. 2344) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Anlage 4 AAÜG

(weggefallen)


Anlage 5 AAÜG – Mindestgrenze nach § 6 Abs. 2

KalenderjahrBetrag in DM
  
19503.183,00
19513.408,00
19523.628,00
19533.883,00
19544.157,00
19554.268,00
19564.392,00
19574.551,00
19584.849,00
19595.169,00
19605.328,00
19615.433,00
19625.570,00
19635.689,00
19645.812,00
19655.969,00
19666.176,00
19676.416,00
19686.609,00
19696.835,00
19707.069,00
19717.287,00
19727.526,00
19737.740,00
19748.008,00
19758.301,00
19768.534,00
19778.801,00
19789.073,00
19799.311,00
19809.448,00
19819.768,00
198210.016,00
198310.204,00
198410.428,00
198510.651,00
198611.110,00
198711.591,00
198812.012,00
198912.392,00
1.1.-30.6.199013.660,00

Zu Anlage 5: Geändert durch V vom 19. 12. 1991 (BGBl I S. 2344) und G vom 24. 6. 1993 (BGBl I S. 1038).


Anlage 6 AAÜG – Jahreshöchstverdienst nach § 7

KalenderjahrBetrag in DM
  
19503.183,00
19513.408,00
19523.628,00
19533.883,00
19544.157,00
19554.268,00
19564.392,00
19574.551,00
19584.849,00
19595.169,00
19605.328,00
19615.433,00
19625.570,00
19635.689,00
19645.812,00
19655.969,00
19666.176,00
19676.416,00
19686.609,00
19696.835,00
19707.069,00
19717.287,00
19727.526,00
19737.740,00
19748.008,00
19758.301,00
19768.534,00
19778.801,00
19789.073,00
19799.311,00
19809.448,00
19819.768,00
198210.016,00
198310.204,00
198410.428,00
198510.651,00
198611.110,00
198711.591,00
198812.012,00
198912.392,00
1. Januar-17. März 199013.660,00

Zu Anlage 6: Neugefasst durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1939).


Anlage 7 AAÜG

(weggefallen)


Anlage 8 AAÜG

(weggefallen)


Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung  (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung  (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfVerbrG
Gliederungs-Nr.: 2129-49
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen  (1)  und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung   (2)
(Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)

Vom 19. Juli 2007 ( BGBl. I S. 1462 )  (3)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Grundsatz der Autarkie 2
Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen 3
Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung 4
Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten 5
Verordnungsermächtigungen 6
Gebührenschuldnerschaft 7
Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen 8
Datenerhebung und -verwendung 9
Kennzeichnung der Fahrzeuge 10
Kontrollen 11
Kontrollpläne 11a
Maßnahmen zur Überwachung 12
Anordnungen im Einzelfall 13
Zuständige Behörden 14
Anlaufstelle 15
Berichte und Übermittlung von Informationen 16
Zollstellen 17
Bußgeldvorschriften 18
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle 18a
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle 18b
Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 18c
Einziehung 19
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren 20
  
Fundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(zu § 18c)
Anhang
(1) Amtl. Anm.:
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Amtl. Anm.:
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. I994 II S. 2703), geändert durch Beschlüsse vom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II S. 1122), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 AbfVerbrG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für:

  1. 1.

    die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,

  2. 2.

    die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,

  3. 3.

    die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie

  4. 4.

    die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.


§ 2 AbfVerbrG – Grundsatz der Autarkie

(1) Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Abfällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.

(2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind.


§ 3 AbfVerbrG – Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen

(1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens zusammen mit der vorherigen Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 vorgelegt werden.

(2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundesgebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort

  1. 1.

    keine Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen festgelegt wurden, legt das Umweltbundesamt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbeitrag fest,

  2. 2.

    Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen festgelegt wurden, kann das Umweltbundesamt den Deckungsbeitrag überprüfen und erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festlegen.

(3) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sonstige Informationen verlangen, die für die Beurteilung einer Notifizierung sachdienlich und erforderlich sind.

(4) Die zuständige Behörde darf eine Verbringung nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c oder Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 aus Gründen, die sich aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung

  1. 1.

    im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat die Frist zur Tilgung der entsprechenden Eintragung im Bundeszentralregister abgelaufen ist,

  2. 2.

    in sonstigen Fällen seit Rechtskraft des Urteils mehr als fünf Jahre verstrichen sind.


§ 4 AbfVerbrG – Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung

(1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs. 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1 , Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 , Artikel 37 Abs. 5 , Artikel 38 Abs. 1 , Artikel 40 Abs. 3 , Artikel 42 Abs. 1 , Artikel 44 Abs. 1 , Artikel 45 , Artikel 46 Abs. 1 , Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen und sicherzustellen, dass der Empfänger und der Betreiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, erfüllen und dass der Beförderer die Auflagen für den Transport der Abfälle erfüllt.

(2) Bei Verbringungen, die von Artikel 4 bis 17 , auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1 , Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 , Artikel 37 Abs. 5 , Artikel 38 Abs. 1 , Artikel 40 Abs. 3 , Artikel 42 Abs. 1 , Artikel 44 Abs. 1 , Artikel 45 , Artikel 46 Abs. 1 , Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,

  1. 1.

    hat der Notifizierende das Begleitformular an den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen und zu unterzeichnen sowie sicherzustellen, dass das nach Artikel 16 Satz 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von ihm an den entsprechenden Stellen soweit wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitgeführt werden,

  2. 2.

    hat der Beförderer das Begleitformular an den entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es gegebenenfalls einem weiteren Beförderer oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu behalten; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die den Transport unmittelbar durchführende Person, und

  3. 3.

    hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Anlage ist, die die Abfälle erhält, das Begleitformular an den entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es dem Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu behalten.

Für die elektronische Mitführung, Übermittlung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe c , Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 entsprechend.

(3) Der Beförderer hat der Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c , auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5 , und Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars bei der Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen. Der Beförderer hat der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c , auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5 , sowie Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b , Artikel 47 und Artikel 48 und der Eingangszollstelle gemäß Artikel 42 Abs. 3 Buchstabe c , auch in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 3 und Artikel 45 , sowie Artikel 47 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars vorzulegen, wenn die Abfälle bei der Zollstelle vorgeführt werden.

(4) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das Begleitformular zu prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.

(5) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 9 Abs. 7 , auch in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 3 , Artikel 42 Abs. 1 , Artikel 44 Abs. 1 , Artikel 45 und Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 innerhalb der dort genannten Frist abzuschließen.

(6) Der Notifizierende hat der zuständigen Behörde, falls diese ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 Abs. 3 , auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1 , Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 , Artikel 37 Abs. 5 , Artikel 38 Abs. 1 , Artikel 40 Abs. 3 , Artikel 42 Abs. 1 , Artikel 44 Abs. 1 , Artikel 45 , Artikel 46 Abs. 1 , Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von der späteren Vorlage von zusätzlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 abhängig gemacht hat, zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, solche Informationen und Unterlagen zu übermitteln.


§ 5 AbfVerbrG – Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten

(1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18 , auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3 , Artikel 38 Abs. 1 , Artikel 40 Abs. 3 , Artikel 42 Abs. 1 , Artikel 44 Abs. 1 , Artikel 45 , Artikel 46 Abs. 1 , Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,

  1. 1.

    hat die Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das von ihr an den entsprechenden Stellen soweit wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument mitgeführt wird,

  2. 2.

    hat der Beförderer das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument an den ihn betreffenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es mitzuführen und es gegebenenfalls einem weiteren Beförderer oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die den Transport unmittelbar durchführende Person,

  3. 3.

    hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors ist, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument nach Unterzeichnung gemäß Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen, und

  4. 4.

    haben die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empfänger vor Beginn einer Verbringung einen Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu schließen und diesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon ausgenommen sind Abfälle nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 .

(2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.

(3) Der Betreiber eines Labors, das die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument entsprechen oder die Menge der Abfälle die Menge überschreitet, die gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.

(4) Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.


§ 6 AbfVerbrG – Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 , die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,

  2. 2.

    mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und

  3. 3.

    ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.


§ 7 AbfVerbrG – Gebührenschuldnerschaft

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.


§ 8 AbfVerbrG – Ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen

(1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war, und den Erzeuger der Abfälle. Abweichend von Satz 1 trifft diese Verpflichtung nicht

  1. 1.

    den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, und

  2. 2.

    Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, welche die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist.

Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.

(3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat.

(4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 9 AbfVerbrG – Datenerhebung und -verwendung

(1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:

  1. 1.

    Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,

  2. 2.

    Bekämpfung illegaler Verbringungen,

  3. 3.

    Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission,

  4. 4.

    Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.

Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:

  1. 1.

    die Anlaufstelle nach § 15 , die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 ,

  2. 2.

    die Behörden der Zollverwaltung,

  3. 3.

    die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,

  4. 4.

    das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.

(2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

  1. 1.

    wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und

  2. 2.

    wenn

    1. a)

      diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

    2. b)

      die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommission schriftlich oder elektronisch um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.

(5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind. Darüber hinaus ist eine Verwendung nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.


§ 10 AbfVerbrG – Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen.


§ 11 AbfVerbrG – Kontrollen

(1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13) geändert worden ist, Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen durch.

(2) Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden sowie das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.

(3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, unterrichten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, sowie

  1. 1.

    im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ,

  2. 2.

    im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am Versandort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 oder

  3. 3.

    im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 4

unverzüglich schriftlich oder elektronisch über den Verdacht und die Gründe dafür. Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Logistik und Mobilität den alleinigen Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 18 Absatz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes abgibt.

(4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung getroffen werden, bis

  1. 1.

    die zuständige Behörde am Versandort im Falle des Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ,

  2. 2.

    die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

  3. 3.

    die in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat oder haben.

(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Abs. 9 , Artikel 24 Abs. 7 , Artikel 35 Abs. 6 , auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5 , Artikel 38 Abs. 7 , Artikel 42 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Artikel 45 , Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1 , sowie Artikel 44 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen.

(6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9 , Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 , Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 7 , Artikel 35 Abs. 6 , auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5 , Artikel 38 Abs. 7 , Artikel 42 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Artikel 45 , Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1 , sowie Artikel 44 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung von Abfällen oder die Sicherstellung nach Absatz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 11a AbfVerbrG – Kontrollpläne

(1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006  für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2 . Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 .

(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne

  1. 1.

    beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und

  2. 2.

    führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.


§ 12 AbfVerbrG – Maßnahmen zur Überwachung

(1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1 , 2 und 4 arbeiten bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral und multilateral mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 zusammen.

(2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig.

(3) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie folgende Unterlagen prüfen

  1. 1.

    das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, und

  2. 2.

    das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 enthaltene Dokument.

(4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständigen Behörden auszuhändigen:

  1. 1.

    der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen,

  2. 2.

    die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und

  3. 3.

    der Beförderer, die den Transport unmittelbar durchführende Person, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen.

(5) Die zuständigen Behörden können zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18 , auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3 , Artikel 38 Abs. 1 , Artikel 40 Abs. 3 , Artikel 42 Abs. 1 , Artikel 44 Abs. 1 , Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln.


§ 13 AbfVerbrG – Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 , anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24 , jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1 , Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 , Artikel 37 Abs. 3 , Artikel 37 Abs. 5 , Artikel 38 Abs. 1 , Artikel 40 Abs. 3 , Artikel 42 Abs. 1 , Artikel 44 Abs. 1 , Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9 , Artikel 24 Abs. 7 , Artikel 35 Abs. 6 , auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5 , Artikel 38 Abs. 7 , Artikel 42 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Artikel 45 , Artikel 47 und 48 Abs. 1 , sowie Artikel 44 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.


§ 14 AbfVerbrG – Zuständige Behörden

(1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt werden sollen oder werden. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Versandort gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle beginnen soll oder beginnt.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden des Landes, in dessen Gebiet sich die Abfälle befinden, befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt sind auch die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden.

(3) Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 22 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Verbringung, die nicht abgeschlossen werden kann, entdeckt wurde. Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 24 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zuständige Behörde im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 6 , auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5 , Artikel 38 Abs. 7 , Artikel 42 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Artikel 45 , Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1 , sowie Artikel 44 Abs. 5 , auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 , der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die illegale Verbringung entdeckt wurde.

(4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen, die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfolgen, und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist auch für weitere Pflichten zuständig, die für die Behörden gelten, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 die für die Durchfuhr zuständigen Behörden sind.


§ 15 AbfVerbrG – Anlaufstelle

(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 .

(2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9 über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland beziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.

(3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Webseite ein. Hiervon unberührt bleibt, dass die zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich machen können.

(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission über die Benennungen und die diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 .


§ 16 AbfVerbrG – Berichte und Übermittlung von Informationen

(1) Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens , vor allem die Angaben im Notifizierungsformular. Das Umweltbundesamt übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 .

(2) Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder, die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind. Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterungen dazu innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Kommission auf seiner Webseite.


§ 17 AbfVerbrG – Zollstellen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.


§ 18 AbfVerbrG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  6. 6.

    entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,

  7. 7.

    entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  8. 7a.

    entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,

  9. 8.

    entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  10. 9.

    entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt,

  11. 10.

    einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  12. 11.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,

  13. 12.

    entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  14. 13.

    entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,

  15. 14.

    entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,

  16. 15.

    entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  17. 16.

    entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  18. 17.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder

  19. 18.

    einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die

    1. a)

      bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,

    2. b)

      bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, oder

    3. c)

      inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht,

    soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

  1. 1.

    von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG oder

  2. 2.

    von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG , die keine gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,

durchführt.

(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13 und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.

(6) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 geahndet werden können.


§ 18a AbfVerbrG – Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35

  1. 1.

    Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

  2. 2.

    Buchstabe f in Verbindung mit

    1. a)

      Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 , Artikel 39 , Artikel 40 Absatz 1 , Artikel 41 Absatz 1 erster Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

    2. b)

      Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. 1.

    eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht handelt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.

(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von gefährlichen Abfällen betrifft.


§ 18b AbfVerbrG – Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35

  1. 1.

    Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

  2. 2.

    Buchstabe f in Verbindung mit

    1. a)

      Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 , Artikel 39 , Artikel 40 Absatz 1 , Artikel 41 Absatz 1 erster Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

    2. b)

      Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, f oder Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG , die keine gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind, durchführt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18 Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht handelt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.

(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von Abfällen betrifft.


§ 18c AbfVerbrG – Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

(1) Verweisungen in § 18 Absatz 2 , § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.


§ 19 AbfVerbrG – Einziehung

Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

  2. 2.

    Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


§ 20 AbfVerbrG – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.


Anhang

Anhang 1 AbfVerbrG – Fundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

(zu § 18c)

  1. 1.

    Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist,

  2. 2.

    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24, L 297 vom 13.11.2015, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) geändert worden ist.


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