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§ 9 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Straßenbaulast

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 BerlStrG – Gehwegüberfahrten

(1) Die nicht zum Befahren bestimmten Straßenbestandteile dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonderen Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden.

(2) Gehwegüberfahrten sind vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern und in Stand zu halten. Die Kosten der Herstellung und die Kosten von Änderungen trägt der Anlieger; das gilt nicht, soweit die Gehwegüberfahrten bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts angelegt werden. Werden Gehwegüberfahrten bei anderen Ausbaumaßnahmen hergestellt, geändert oder erneuert, so trägt der Anlieger die Mehrkosten. Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers kann der Anlieger auf Wunsch die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Fachfirma selbst ausführen lassen.

(3) Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu beseitigen. Absatz 2 Satz 2, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Gehwegüberfahrten für vorübergehende Zwecke dürfen von den Anliegern angelegt werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträgers, auch hinsichtlich der Lage, Abmessung und Beschaffenheit. Nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten sind vom Anlieger zu beseitigen. Beseitigt er diese nicht, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Anlieger ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Straße angrenzt oder durch sie erschlossen wird. Ist an einem solchen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dinglich gesichertes Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger. Ist ein Grundstück von der öffentlichen Straße durch einen nicht zu ihr gehörenden Geländestreifen getrennt, bleibt dieser außer Betracht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Bundesstraßen, soweit im Bundesfernstraßengesetz nichts Abweichendes geregelt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlStrG,BE - Straßengesetz/§§ 7 - 9, Abschnitt III - Straßenbaulast/