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§ 24 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Sechster Abschnitt – Fischereiverwaltung

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 LFischG M-V – Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.

(2) Fischereiaufseher sind

  1. 1.

    Bedienstete der oberen Fischereibehörde und

  2. 2.

    ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz eines Fischereischeines sind und die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Fischereiaufseher, die Bedienstete der oberen Fischereibehörde sind, sollen bei der Ausübung des Außendienstes Dienstkleidung tragen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung durch Verwaltungsvorschrift.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LFischG M-V,MV - Landesfischereigesetz/§§ 23 - 25, Sechster Abschnitt - Fischereiverwaltung/