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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 24 - 29, Teil 5 - Sicherungsinstrumente der Landesplanung/
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Art. 29 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Teil 5 – Sicherungsinstrumente der Landesplanung
Art. 29 BayLplG – Raumordnerische Zusammenarbeit
1Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. 2Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann innerhalb eines Teilraums, zwischen Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. 3Formen der Zusammenarbeit können insbesondere sein:
- 1.
Vertragliche Vereinbarungen und
- 2.
Maßnahmen zur eigenständigen Entwicklung von Teilräumen wie regionale Entwicklungskonzepte sowie regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 24 - 29, Teil 5 - Sicherungsinstrumente der Landesplanung/
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