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§ 14 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKHG M-V – Umfang der Einzelförderung

(1) Bei der Festlegung des förderfähigen Umfangs einer dem Versorgungsauftrag entsprechenden Investition sind Folgekosten vom Fördermittelgeber zu berücksichtigen.

(2) Förderfähig sind nur die entstehenden und nachzuweisenden Kosten der bewilligten Investition, die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt und für eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und der Patienten im Krankenhaus notwendig sind. Bei Errichtungsmaßnahmen (§ 13) sind vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu übernehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist.

(3) Werden Einrichtungen des Krankenhauses nicht nur vorübergehend für Zwecke mitbenutzt, die nicht der akut stationären Versorgung durch in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser dienen, so kann dies bei der Bemessung der Fördermittel angemessen berücksichtigt werden.

(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen die Wirtschaftlichkeit der Investitionen, die Folgekosten sowie die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelnen darzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKHG M-V,MV - Landeskrankenhausgesetz/§§ 9 - 24, Abschnitt 3 - Krankenhaus- und Investitionsplanung/