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§ 11 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Kinder- und Jugendarbeit

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremKJFFöG – Einrichtungen und Maßnahmen der offenen und stadtteilbezogenen Jugendarbeit

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Aufgabe, die offene Jugendarbeit öffentlicher und freier Träger zu fördern und bedarfsgerecht abzusichern. Hierzu zählen neben den stadtteilbezogenen Einrichtungen und Maßnahmen auch zentrale, cliquen- oder szenebezogene Angebote.

(2) In kleineren Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Einzugsbereich eines Wohngebiets stehen das ehrenamtliche Engagement und das Selbsthilfepotenzial junger Menschen im Vordergrund. Die Errichtung und das Betreiben von kleineren Jugendeinrichtungen sollen gefördert werden, soweit hierfür nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung ein Bedarf besteht.

(3) Größere Einrichtungen der stadtteilbezogenen Jugendarbeit haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen in ihren Einzugsbereichen Freizeit-, Bildungs- und Hilfeangebote zu machen, die ihre Eigeninitiative, Selbstständigkeit und gesellschaftliche Integration fördern. Sie erfüllen folgende Funktionen:

  1. 1.

    Bereitstellung und Schaffung von Möglichkeiten zur Teilhabe und Mitwirkung an gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen

  2. 2.

    Angebote von geschützten, nichtkommerziellen und wenig verregelten Räumen als Treffpunkt für Gleichaltrige und als Orte für Jugendkultur- und Freizeitaktivitäten,

  3. 3.

    Bereitstellung von niedrigschwelliger und jugendspezifischer Unterstützung zur eigenverantwortlichen Lebensbewältigung.

(4) Jungen Menschen, die sozial benachteiligt oder von Ausgrenzungen bedroht sind, sollen zur Förderung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und ihrer sozialen Integration Maßnahmen und Projekte der sozialpädagogischen Gruppenarbeit oder der aufsuchenden Jugendarbeit angeboten werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKJFFöG,HB - Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz/§§ 7 - 11, Abschnitt 2 - Kinder- und Jugendarbeit/
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