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§ 20 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Jugendsozialarbeit

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremKJFFöG – Jugendberufshilfe

(1) Jungen Menschen, deren Zugang zu schulischen Bildungsmaßnahmen oder zu beruflichen Ausbildungsmaßnahmen oder Beschäftigungsmaßnahmen nicht anderweitig sichergestellt ist, sollen begleitende pädagogische Hilfen angeboten werden. Dazu zählen insbesondere die sozialpädagogische Begleitung im Rahmen von Kooperationsprojektenmit Schulen, sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie außerschulische Bildungsveranstaltungen und Beratungsangebote.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten für solche jungen Mütter und Väter zu gewährleisten, die an Maßnahmen nach Absatz 1 teilnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKJFFöG,HB - Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz/§§ 19 - 22, Abschnitt 4 - Jugendsozialarbeit/
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