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§ 29 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremKJFFöG – Eltern- und Familienbildung

(1) Angebote der Eltern- und Familienbildung sollen den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen. Sie sind in Abstimmung mit den Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe und der Träger der Weiterbildung zu entwickeln. Mit ihnen sollen insbesondere in der Beratung von Familien bekannt werdende besondere Problemlagen aufgegriffen werden. Die Angebote sollen auch in geeigneter Weise mit Freizeit- und Erholungsmaßnahmen der Familienförderung verknüpft werden.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Eltern auf geeignete Weise Informationen und Beratung zu allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder anbieten. Die Empfänger sind bei der ersten Übermittlung eines Angebotes darauf hinzuweisen, dass sie die weitere Übermittlung von Angeboten dieser Art ablehnen können. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen in diesem Fall sicherstellen, dass weitere Angebote dieser Art nicht übermittelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKJFFöG,HB - Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz/§§ 28 - 31, Abschnitt 6 - Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie/
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