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§ 2 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Grundsätze

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremKJFFöG – Bedeutung der Kinder-, Jugend- und Familienförderung

(1) Die Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienförderung orientieren sich vor allem an folgenden Zielen:

  1. 1.

    Befähigung junger Menschen und deren Familien zur Selbstbestimmung, zur Übernahme sozialer Verantwortung und zur aktiven Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt,

  2. 2.

    Befähigung junger Menschen zur Solidarität, Toleranz und Respekt gegenüber anderen Menschen,

  3. 3.

    Verwirklichung der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern,

  4. 4.

    Befähigung zum aktiven Eintreten für Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und deren Familien in der Gesellschaft,

  5. 5.

    der Erhaltung oder Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt.

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz stehen den jungen Menschen und deren Familien ohne Rücksicht auf Nationalität, Bildungsstand, Geschlecht oder auf gesellschaftliche, berufliche und weltanschauliche Zugehörigkeit oder politische Überzeugung offen.

(3) Mit diesem Gesetz soll ein Beitrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Diskriminierung, Ausbeutung, Misshandlung und gesundheitlichen Risiken geleistet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKJFFöG,HB - Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz/§§ 1 - 6, Abschnitt 1 - Grundsätze/