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§ 22 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SSchO

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Den Schiedspersonen obliegt es, dafür zu sorgen, dass die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls haben sie den Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 13 - 29, Zweiter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten/