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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 13 - 29, Zweiter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten/
Dokument
§ 24 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten
§ 24 SSchO
(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
- 1.den Ort und den Tag der Verhandlung,
- 2.die Namen, Vornamen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich legitimiert haben,
- 3.den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
- 4.den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 13 - 29, Zweiter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten/
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