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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Das Amt der Schiedspersonen/
Dokument
§ 4 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen
§ 4 SSchO
Die zu Schiedspersonen Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SSchO,SL - Schiedsordnung/§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Das Amt der Schiedspersonen/
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