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§ 86 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 7 – Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 LBO – Verordnungsermächtigungen

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 17, 27 bis 46,

  2. 2.

    Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 41),

  3. 3.

    Anforderungen an Stellplätze und Garagen (§ 2 Abs. 9),

  4. 4.

    besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb oder Benutzung ergeben (§§ 50 und 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

  5. 5.

    Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

  6. 6.

    die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des Nachweises der Befähigung.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    Form, Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 63,

  2. 2.

    die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen, Bestätigungen Erklärungen und Anordnungen, einschließlich deren Formerfordernissen, auch bei verfahrensfreien Vorhaben,

  3. 3.

    soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.

Sie kann dabei

  1. 1.

    die Art der Übermittlung,

  2. 2.

    für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren,

  3. 3.

    den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare vorschreiben.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie

  2. 2.

    Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.

Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

  1. 1.

    die Fachbereiche und Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige tätig werden,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, insbesondere in Bezug auf

    1. a)

      Ausbildung,

    2. b)

      Fachkenntnis,

    3. c)

      Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,

    4. d)

      die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,

    5. e)

      durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,

    6. f)

      den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,

    7. g)

      die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer,

  3. 3.

    das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

  4. 4.

    die Überwachung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen,

  5. 5.

    die Festsetzung einer Altersgrenze,

  6. 6.

    das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

  7. 7.

    die Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, die Verpflichtung der Abrechnung über eine Abrechnungsstelle sowie über die Bestimmung der hierfür zuständigen Stelle,

  8. 8.

    die Aufgabenerledigung.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für:

  1. 1.

    die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25),

  2. 2.

    die Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 77).

Die Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,

  2. 2.

    das Anerkennungsverfahren nach § 25, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,

  3. 3.

    die Fachaufsicht über die natürlichen oder juristischen Personen und Behörden nach § 25 regeln und

  4. 4.

    Gebühren und Auslagenersatz für die Tätigkeit der natürlichen oder juristischen Personen nach § 25 regeln.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 17a Abs. 2 und die §§ 18 bis 26 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrens-, Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits- und Gebührenregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen und dass § 27 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, in der jeweils geltenden Fassung, insoweit Anwendung findet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LBO,SL - Landesbauordnung/§§ 85 - 88, Teil 7 - Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten/