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§ 31 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Berlin

Teil 7 – Besondere Vorschrift für Einrichtungen des Maßregelvollzugs

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2128-5
Normtyp: Gesetz

§ 31 LKG – Einrichtungen des Maßregelvollzugs

Die als nichtrechtsfähige Anstalt zusammengefassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches werden als Krankenhausbetrieb des Landes Berlin (Krankenhaus des Maßregelvollzugs Berlin) geführt, der der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnet ist und ihrer Fachaufsicht unterliegt. Der Krankenhausbetrieb beschäftigt Dienstkräfte. Er entscheidet über Einstellung, Versetzung, Entlassung und die sonstigen Personalangelegenheiten der einzelnen Dienstkräfte, soweit nicht bei Beamtinnen und Beamten die Dienstbehörde zuständig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LKG,BE - Landeskrankenhausgesetz/§ 31, Teil 7 - Besondere Vorschrift für Einrichtungen des Maßregelvollzugs/
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