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Art. 10 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Organisation der Landesplanung

Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLplG
Gliederungs-Nr.: 230-1-W
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayLplG – Organe der Regionalen Planungsverbände

(1) 1Organe der Regionalen Planungsverbände sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende. 2Die Verbandssatzung kann außerdem einen Regionalen Planungsbeirat vorsehen.

(2) 1In der Verbandsversammlung sind nur die von den Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertreter stimmberechtigt. 2Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. 3Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme erhält. 4Dabei ist der zum Jahresschluss fortgeschriebene Bevölkerungsstand mit Wirkung zum 1. Januar des übernächsten Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. 5Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. 6Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. 7Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. 8Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass kein Verbandsmitglied mehr als 40 v.H. der anwesenden Stimmen geltend machen kann; eine entsprechende Regelung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl. 9In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich. 10Für die Fälle einer umlagenrelevanten Aufgabenwahrnehmung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 kann die Verbandssatzung besondere Regelungen des Stimmrechts treffen. 11 Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) ist nicht anzuwenden.

(3) 1Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

  1. 1.

    die Wahl des Verbandsvorsitzenden und der Stellvertreter,

  2. 2.

    die Verbandssatzung,

  3. 3.

    Gesamtfortschreibungen des Regionalplans und

  4. 4.

    die Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KommZG, sofern die Verbandssatzung nicht die Zuständigkeit des Planungsausschusses bestimmt.

2Die Verbandsversammlung kann die Beschlussfassung über Teilfortschreibungen des Regionalplans bis zur abschließenden Beschlussfassung des Planungsausschusses (Abs. 5 Nr. 2) an sich ziehen.

(4) 1Dem Planungsausschuss gehören außer dem Verbandsvorsitzenden mindestens zehn, höchstens 30 Vertreter der Verbandsmitglieder an. 2Der Planungsausschuss setzt sich aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. 3Die Vertreter der jeweiligen Gruppen werden durch die von diesen Gruppen entsandten Verbandsräte bestellt.

(5) Der Planungsausschuss ist zuständig für

  1. 1.

    die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regionalplans,

  2. 2.

    Teilfortschreibungen des Regionalplans; Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt und

  3. 3.

    Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen der Regionale Planungsverband beteiligt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 7 - 13, Teil 3 - Organisation der Landesplanung/
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