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§ 6 BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Widmung, Einziehung und Benennung

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 BerlStrG – Straßenverzeichnis

(1) Das Straßenverzeichnis ist ein Verzeichnis, in das alle öffentlichen Straßen einzutragen sind. Es kann von jedem eingesehen werden.

(2) In das Straßenverzeichnis sind mindestens die Bezeichnung und die Lage der Straße sowie Einschränkungen der Widmung einzutragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlStrG,BE - Straßengesetz/§§ 3 - 6, Abschnitt II - Widmung, Einziehung und Benennung/
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