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§ 4 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGVwGO – Rechtsbehelfe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).

(1) Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.

(2) Gegen die eine Ausreisepflicht begründende oder bestätigende Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels durch die Behörden Berlins nach ausländerrechtlichen Bestimmungen findet kein Widerspruch statt. Das Widerspruchsverfahren entfällt auch bei Ausweisungen und sonstigen Verwaltungsakten, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, sowie bei allen Maßnahmen und Entscheidungen zur Feststellung, Vorbereitung, Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Bestimmungen.

Zu § 4: Geändert durch G vom 18. 5. 2001 (GVBl. S. 150) und 8. 4. 2004 (GVBl. S. 175).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGVwGO,BE - Ausführungsgesetz-Verwaltungsgerichtsordnung/
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