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Art. 4 LSchlG
Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LSchlG
Gliederungs-Nr.: 400-1a
Normtyp: Gesetz

Art. 4 LSchlG – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 Abs. 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geändert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LSchlG,SL - Landesschlichtungsgesetz/
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