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§ 10 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NKatSG – Katastrophenschutzplan

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt für ihren Bezirk einen Katastrophenschutzplan auf. 2Der Katastrophenschutzplan soll die nach den §§ 10a bis 10c zu erstellenden externen Notfallpläne und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten. 3Er ist ständig fortzuschreiben.

(2) Im Katastrophenschutzplan sind insbesondere das Alarmierungsverfahren, die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen sowie die Einsatzkräfte und -mittel auszuweisen.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist ein vom Land bereitgestelltes informationstechnisches Verfahren zu nutzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKatSG,NI - Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 5 - 11, Zweiter Abschnitt - Vorbereitungsmaßnahmen/
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