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§ 9 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VKO – Verwertung von Sicherheiten

Für die Verwertung von Sicherheiten wird eine Gebühr in Höhe des Zweifachen der Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/