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§ 10 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VKO – Entstehung der Kostenpflicht

(1) Die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme und zur Zahlung des Gemeinkostenzuschlags entsteht mit der Erteilung des Auftrags an den Vollziehungsbeamten, die andere Stelle oder den Dritten.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht

  1. a)
    in den Fällen der §§ 2, 3, 4, § 6 Absatz 1 Buchstabe a, §§ 7 und 9 mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Vollziehungsbeamten oder einen anderen Beauftragten,
  2. b)
    in den Fällen des § 5 mit der Absendung der Mahnung,
  3. c)
    in den Fällen des § 5a mit der Zustellung,
  4. d)
    in den Fällen des § 6 Absatz 1 Buchstabe b mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll,
  5. e)
    in den Fällen des § 6 Absatz 6 mit der Rücknahme des Vollstreckungsauftrages,
  6. f)
    in den Fällen des § 8 mit der Bekanntgabe der Arrestanordnung.

(3) Die Pflicht zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlung, die die Aufwendung des zu erstattenden Betrages erfordert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VKO,HH - Vollstreckungskostenordnung/
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