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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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§ 15 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
§ 15 HmbLVO – Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst (1)
Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:
Note 1 | = | sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
Note 2 | = | gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
Note 3 | = | befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
Note 4 | = | ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
Note 5 | = | mangelhaft: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
Note 6 | = | ungenügend: eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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