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§ 36 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Bundesrecht

Teil 3 – Strategische Umweltprüfung → Abschnitt 1 – Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

§ 36 UVPG – SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung

Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 33 - 46, Teil 3 - Strategische Umweltprüfung/§§ 33 - 37, Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung/