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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 33 - 46, Teil 3 - Strategische Umweltprüfung/§§ 33 - 37, Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung/
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§ 37 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bundesrecht
Teil 3 – Strategische Umweltprüfung → Abschnitt 1 – Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
§ 37 UVPG – Ausnahmen von der SUP-Pflicht
1Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. 2Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 33 - 46, Teil 3 - Strategische Umweltprüfung/§§ 33 - 37, Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139657,70
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