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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 4 - 32, Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung/§§ 4 - 14d, Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung/
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§ 8 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bundesrecht
Teil 2 – Umweltverträglichkeitsprüfung → Abschnitt 1 – Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 8 UVPG – UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 4 - 32, Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung/§§ 4 - 14d, Abschnitt 1 - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139657,15
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